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Seren Bentu (11.03.2015)
Zitat
§ 22 KUG Das Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Eine solche Einwilligung liegt im Zweifel dann vor, wenn das Modell bzw. der Abgebildete für die Aufnahme eine angemessene Entlohnung erhalten hat. Da man sich hinterher über die „Angemessenheit“ vortrefflich streiten kann, ist es in jedem Fall anzuraten, eine Einwilligung immer schriftlich festzuhalten. Außerdem sollte kurz der Zweck der Aufnahme (etwa: „Werbung“ oder „Stadtprospekt“) schriftlich festgehalten werden.
Daneben gibt es aber auch Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist. Aber Vorsicht: Die Grenzen sind hier fließend; eine Ausnahme ist aber z. B. dann entbehrlich, wenn
die Personen als Beiwerk auf der Aufnahme erscheinen,
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Seren Bentu« (11. März 2015, 20:58)
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Celebrien (11.03.2015)
Bezüglich Alana: Ein Beiwerk an reichlich exponierter Stelle.
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Jestocost (14.03.2015), Seren Bentu (14.03.2015), Talasha (14.03.2015), Celebrien (14.03.2015), Salai (14.03.2015)
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Talasha (16.03.2015), Seren Bentu (16.03.2015)
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Jestocost (17.03.2015), Celebrien (17.03.2015), Dexter (17.03.2015), Seren Bentu (17.03.2015)
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